Gesetze / Chemikalien-Verbotsverordnung
ChemVerbotsV§ 9 Identitätsfeststellung und Dokumentation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/9#abs-1 (1) Über die Abgabe von Stoffen und Gemischen, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, ist ein Abgabebuch zu führen. Das Abgabebuch kann auch in elektronischer Form geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/9#abs-2 (2) Die abgebende Person hat bei der Abgabe
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/9#abs-3 (3) Das Abgabebuch und die Empfangsscheine sind vom Betriebsinhaber mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ChemVerbotsV%202017/9#abs-4 (4) Soweit in Anlage 2 Spalte 3 auf diesen Absatz verwiesen wird, gelten die Anforderungen nach Absatz 1, 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 bei der Abgabe an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis nicht, wenn der Betriebsinhaber die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 in anderer Weise für mindestens fünf Jahre nachweisen kann.